Hundehalter ziehen wegen Hundefreilaufzone Tribschenhorn vor Bundesgericht

Die Stadt Luzern plant am Tribschenhorn den Bau einer Hundefreilaufzone. Diese ist für eine artgerechte Hundehaltung viel zu klein und hätte zudem einen generellen Leinenzwang im umliegenden Gebiet zur Folge. Dagegen wehren sich Mitglieder des Vereins Pro Hund Tribschen nun vor Bundesgericht.

Das Tribschenhorn ist seit jeher ein beliebtes Naherholungsgebiet für weite Teile der Luzerner Bevölkerung. Gemäss bisheriger Praxis gewähren Hundehalter ihren Tieren auf diesem Areal Freilauf, ohne dass es dabei je zu nennenswerten Zwischenfällen oder Sanktionsandrohungen seitens der öffentlichen Hand gekommen ist.

Für einen artgerechten Hundefreilauf

Der Verein Pro Hund Tribschen setzt sich dafür ein, dass ein artgerechter Hundefreilauf rund um das Tribschenhorn auch zukünftig erhalten bleibt. Dass die Stadt Luzern auf dem genannten Areal den Hundefreilauf mit dem Bau einer durch Zäune, Hecken und Gräben abgegrenzten Zone arg beeinträchtigen möchte, wird von den Hundehaltern nicht unterstützt.

Das friedliche und tolerante Miteinander am Tribschenhorn wird durch die Ausgrenzung freilaufender Hunde unnötig gestört. Deshalb haben Mitglieder des Vereins Pro Hund Tribschen am 23. Juli 2018 Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das städtische Bauvorhaben eingereicht.

Hundefreilaufzone bedingt Leinenzwang

Das Kantonsgericht Luzern ist auf diese Beschwerde nicht eingetreten. Das Gericht ist der Meinung, dass die Beschwerdeführenden durch die geplante Hundefreilaufzone nicht negativ betroffen und somit nicht einsprachelegitimiert seien. Die Frage, ob auf dem restlichen Tribschenhornareal ein Leinenzwang gilt, könne gemäss Gerichtsurteil offenbleiben, da dieser Aspekt nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens sei.

Diese Argumentation überzeugt in keiner Weise. Das Kantonsgericht selbst hält in seinem Urteil fest, dass eine Hundefreilaufzone nur dann Sinn macht, wenn ringsum Leinenpflicht herrscht, was eine massive Beeinträchtigung der seit Jahrzehnten bewährten Praxis des Hundefreilaufs am Tribschenhorn bedeuten würde. Die Beschwerdeführenden ziehen das Kantonsgerichtsurteil deshalb nun ans Bundesgericht weiter.

Es ist offensichtlich, dass die Folge des Leinenzwangs auf dem übrigen Areal nicht vom streitgegenständlichen Bauvorhaben getrennt werden kann. Darüber hinaus gilt es zu beachten, dass die Dimension der geplanten Freilaufzone in keiner Weise den Anforderungen einer artgerechten Hundehaltung entspricht, womit die Stadt Luzern billigend in Kauf nimmt, dass die Hunde im Einzugsgebiet zu wenig bewegt und beschäftigt werden.

Mehr Eigenverantwortung gefordert

Mit oder ohne Leine sind Hunde unter Kontrolle zu führen, wie dies in Hundekursen erlernt wird. Der Verein Pro Hund Tribschen setzt hier auf die Eigenverantwortung des Hundehalters. Die politische Durchsetzung untauglich kleiner Freilaufzonen zur Rechtfertigung des generellen Leinenzwangs wird zu einer Beeinträchtigung des Sozialverhaltens von Hunden führen. Innerhalb von Freilaufzonen kann sich unter Hunden territoriales Verhalten entwickeln.

Viele Hundehalter werden zu kleine Hundefreilaufzonen daher meiden. Zudem brauchen ausgewachsenen Hunde nicht in erster Linie Spielplätze, sondern die Möglichkeit, sich auf natürlichen Wegen frei zu bewegen und anderen Hunden zu begegnen. Sowohl an der Leine als auch in kleinen Freilaufzonen ist dies nicht möglich.

21.9.2019