Aargau hebt umstrittenen Paragraf der Sozialhilfe- und Präventionsverordnung auf

Sozialhilfe

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Im September 2019 kam es vor dem Regierungsratsgebäude zu einer Kundgebung gegen die per 1. März 2019 durch den Regierungsrat angepasste Sozialhilfe- und Präventionsverordnung (SPV). Konkret ging es um den neu geschaffenen Paragrafen 8 Abs. 3bis: Mit der Anpassung wurde eine rechtliche Grundlage geschaffen, damit Flüchtlinge aus dem beschleunigten Verfahren einer kantonalen Unterkunft zugewiesen werden können.

Der Regierungsrat hatte zu keinem Zeitpunkt die Absicht, Flüchtlinge oder andere sozialhilfebeziehende Personen zwangsweise Institutionen und Einrichtungen zuzuweisen. Aufgrund der Verunsicherung und Ängste, die die Formulierung dieses Paragrafen bei einem Teil der Bevölkerung ausgelöst hat, hebt ihn der Regierungsrat per 1. März 2020 auf. Im Rahmen einer Änderung des Sozialhilfe- und Präventionsgesetzes (SPG) soll dazu eine differenzierte Gesetzesnorm geschaffen werden.

Die Neustrukturierung des Asylwesens des Bundes ist auf den 1. März 2019 in Kraft getreten. Aufgrund der damit beabsichtigten Beschleunigung der Asylverfahren kommen nun Personen in den Kanton Aargau, die bereits über einen Flüchtlingsstatus verfügen. Diese Flüchtlinge haben freie Wohnsitzwahl innerhalb des Kantons. Damit sie auf das Leben in einer eigenen Wohnung vorbereitet werden, sollen die Flüchtlinge während einer ersten Phase und auf freiwilliger Basis in kantonalen Asylunterkünften untergebracht werden. Für diese Unterbringung wurde mit § 8 Abs. 3bis Sozialhilfe- und Präventionsverordnung (SPV) eine rechtliche Grundlage geschaffen, damit der Kantonale Sozialdienst die Sozialhilfe bei Flüchtlingen durch die Zurverfügungstellung von Wohnraum ausrichten kann.

Eine solche Grundlage hätte alternativ auch über eine entsprechende Kompetenzregelung im Sozialhilfe- und Präventionsgesetz (SPG) geschaffen werden können. Aufgrund der zeitlichen Dringlichkeit in Bezug auf das Inkrafttreten der Neustrukturierung des Bundes wurde die Grundlage über eine Anpassung der Verordnung geschaffen.

Die Formulierung des Paragrafen hat Unsicherheiten und Ängste bei einem Teil der Bevölkerung ausgelöst. Es war nie die Absicht des Regierungsrats, Flüchtlinge oder andere sozialhilfebeziehende Personen zwangsweise in Institutionen und Einrichtungen unterzubringen. Solche Massnahmen sind weiterhin ausschliesslich dem übergeordneten und in der Kompetenz des Bundes liegenden Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (KESR) vorbehalten.

Der Regierungsrat nimmt die Ängste in der Bevölkerung sehr ernst. Um Rechtssicherheit zu gewährleisten hat er entschieden, den betreffenden Paragrafen in der SPV ersatzlos zu streichen. Die Zuständigkeit des Kantonalen Sozialdienstes für die Unterbringung von Flüchtlingen in einer ersten Phase soll über eine differenziertere Gesetzesnorm geschaffen werden.

Quelle: Kanton Aargau

24.1.2020