Charterzug muss Kosten infolge Störung der Bahninfrastruktur selber tragen

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Symbolbild. Foto Joseph Birrer

Die Schiedskommission im Eisenbahnverkehr kam in einem jüngst erlassenen Entscheid zum Schluss, dass die Regelung zur Kostentragung gemäss Netzzugangsvereinbarung zwischen Eisenbahnverkehrsunternehmen und Infrastrukturbetreiberin keine Diskriminierung beinhaltet. Sie wies die Klage eines Charter-Unternehmens ab, die forderte, dass die Kosten infolge einer Betriebsstörung der Bahninfrastruktur von der Infrastrukturbetreiberin zu tragen seien. Der Entscheid ist rechtskräftig.

Ist der Bahnbetrieb infolge einer technischen Störung der Eisenbahninfrastruktur unterbrochen, fallen beim Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) Kosten an. Die Infrastrukturbetreiberin (ISB) sieht in der Netzzugangsvereinbarung mit den Eisenbahnunternehmen keine Übernahme dieser Kosten vor. Dazu wäre eine Zusatzvereinbarung zwischen ISB und EVU erforderlich. Einzig konzessionierte EVU können für Entschädigungen an die Reisenden auf die ISB Rückgriff nehmen. Charterunternehmen, welche nicht konzessioniert sind, steht dieses Regressrecht nicht zu.

Klage eines Charter-EVU abgewiesen

Die Schiedskommission im Eisenbahnverkehr (SKE) hat diese Regelung in der Netzzugangsvereinbarung in einem jüngst erlassenen Entscheid auf Vereinbarkeit mit der Diskriminierungsfreiheit untersucht. Mit Entscheid vom 6. Dezember 2019 wies die SKE die Klage eines EVU ab, welches Charterfahrten mit historischen Fahrzeugen ausführt. Der Charterzug wurde wegen Totalausfalls des Zugsicherungssystems ETCS Level 2 während mehreren Stunden an der Weiterfahrt gehindert. Der Weitertransport der Fahrgäste mit Bussen und die Rückführung des Rollmaterials verursachten beträchtliche Kosten. Das Charterunternehmen verlangte von der ISB die Übernahme dieser Kosten, die sie mit der technischen Störung verursacht hatte.

Regelungen zur Kostentragung für konzessionierte und nicht-konzessionierte EVU

Die SKE untersuchte die Frage der Entschädigungspflicht unter dem Aspekt der Gleich­behandlung von konzessionierten und nicht-konzessionierten EVU. Sie kam zum Schluss, dass die vertragliche Haftungsregelung mit der Diskriminierungsfreiheit vereinbar und somit rechtmässig ist.

• Konzessionierte EVU müssen den Fahrgast bei einem Anschlussbruch gemäss Gesetz entschädigen. Diese Entschädigung hat die ISB bei Betriebsstörungen gemäss Netzzugangsvereinbarung dem EVU zurückzuerstatten. Das klagende Charterunterneh­men nimmt keine regelmässige und gewerbsmässige Personenbeförderung vor und verfügt daher über keine Konzession. Folglich ist es bei Anschlussbruch auch nicht gesetzlich zur Entschädigung der Fahrgäste verpflichtet. Ihm steht dieser Rück­erstattungsanspruch gegenüber der ISB nicht zu.

• Für den weiteren, vom EVU selbst erlittenen Schaden, wie beispielsweise die Rückführung des Rollmaterials, sieht die Netzzugangsvereinbarung keine Regelung der Kostentragung der ISB vor. Sowohl konzessionierte wie auch nicht-konzessionierte EVU könnten aber mit der ISB die Kostentragung in einer Zusatzvereinbarung regeln. Dies ist vorliegend nicht erfolgt.

Die in der Netzzugangsvereinbarung getroffene Regelung bezüglich Kostentragung bei einer Betriebsstörung ist nicht als diskriminierend zu beurteilen und daher rechtmässig. Die Klage wurde abgewiesen. Der Entscheid der SKE wurde am 6. Dezember 2019 erlassen und ist rechtskräftig.

Quelle: Schiedskommission im Eisenbahnverkehr

28.2.2020

Die SKE

Die Schiedskommission im Eisenbahnverkehr (SKE) mit Sitz in Bern ist eine ausserparlamentarische Behördenkommission im Sinne von Art. 8a Abs. 3 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung. Sie entscheidet über Klagen von Eisenbahnverkehrsunternehmen und leitet von Amtes wegen Untersuchungen ein, wenn der Verdacht besteht, dass der Netzzugang verhindert oder nicht diskriminierungsfrei gewährt wird.