Zugang zu Bankkrediten für Startups wird erleichtert

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Symbolbild by Pixabay

Der Bundesrat hat am 22. April 2020 entschieden, aussichtsreiche Startups mit Coronabedingten Liquiditätsengpässen über das Bürgschaftswesen zu unterstützen. Die vom Bund anerkannten Bürgschaftsorganisationen verschaffen Startups einen leichteren Zugang zu Bankkrediten. Das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO hat in Absprache mit den interessierten Kantonen und den Bürgschaftsorganisationen nun dafür die praktischen Voraussetzungen geschaffen. Bürgschaftsanträge können ab 7. Mai bis am 31. August 2020 eingereicht werden.

Gestützt auf das bestehende Bürgschaftswesen wurde ein besonderes Bürgschaftsverfahren zur Sicherung von Bankkrediten an qualifizierte Startup-Unternehmen geschaffen. Die Bürgschaft wird zu 65% vom Bund und zu 35% vom Kanton oder vom Kanton vermittelten Dritten getragen. Auf diesem Weg verbürgen Bund und Kanton (bzw. Dritte) gemeinsam zu 100% einen Betrag von bis zu CHF 1 Mio. pro Startup-Unternehmen. Der insgesamt verbürgte Betrag darf dabei höchstens einem Drittel der laufenden Kosten 2019 des Startups entsprechen. In begründeten Fällen kann der Kanton in seiner Beurteilung davon abweichen.

Startups stellen über die Webseite https://covid19.easygov.swiss/fuer-startupseinen Bürgschaftsantrag. Der Bürgschaftsantrag wird mit allen nötigen Unterlagen aus EasyGov dem teilnehmenden Kanton übermittelt. Eine vom Kanton bezeichnete Stelle prüft die Voraussetzungen und leitet ihre Beurteilung des Bürgschaftsantrags an die zuständige Bürgschaftsorganisation weiter. Die Bürgschaftsorganisation entscheidet unter Berücksichtigung der Beurteilung der vom Kanton bezeichneten Stelle abschliessend über die Bürgschaft.

Auf dieser Grundlage kann das Unternehmen bei einer beliebigen Bank einen verbürgten Kredit beantragen. Berücksichtigt werden Bürgschaftsanträge, die vom 7. Mai bis 31. August 2020 via die oben genannte Plattform vollständig eingereicht wurden.

Die Kantone Waadt und Neuenburg haben als erste Kantone ihre Teilnahme an den Unterstützungsmassnahmen für Startups bestätigt. Die Liste der beteiligten Kantone wird laufend aktualisiert und die zuständigen Stellen sowie sämtliche Angaben zum Verfahren sind auf https://covid19.easygov.swiss/fuer-startups publiziert.

Die zuständigen kantonalen Stellen können bei der Beurteilung bei Bedarf auf ein Expertengremium zurückgreifen, das von Innosuisse – der Schweizerischen Agentur für Innovationsförderung koordiniert wird. Dieses Gremium gibt eine Einschätzung ab, ob die antragstellen-den Unternehmen die Voraussetzung als wissenschafts- oder technologiebasierte Startups erfüllen.

Die nachfolgenden dreizehn national ausgerichteten Organisationen des schweizerischen Start-up-Ökosystems beteiligen sich pro bono im Expertengremium: Business Angels Switzerland, Digital Switzerland, Gebert Rüf Stiftung, Impact Hub, Innosuisse, Mass Challenge, SEF4KMU, SICTIC, Swiss Entrepreneurs Foundation, Swiss Startup Group, >>Venture>>, VentureLab (IFJ), W.A. de Vigier Foundation.

Welche Startup-Unternehmen sind berechtigt?

Startups mit Sitz in einem teilnehmenden Kanton und Gründung nach dem 01.01.2010, aber vor dem 01.03.2020

Aktiengesellschaften (AG) und Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) mit Sitz in der Schweiz.

Startups, die nicht dem Landwirtschaftsbereich zugeordnet sind.

Startups, die sich nicht in einem Konkurs- oder Nachlassverfahren oder in Liquidation befinden.

Startups, die aufgrund der COVID-19-Pandemie wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt sind und unter Liquiditätsengpässen leiden. Die Liquiditätshilfe bietet keinen Ersatz für Finanzierungsrunden.

Welche Angaben werden benötigt?

Laufende Kosten 2019. Die laufenden Kosten umfassen insbesondere die Löhne, die nicht aktivierungsfähigen Investitionen, die Mieten, Kosten für Patentanmeldungen und Patentanwälte, sowie die Kosten für interne oder ausgelagerte Forschungs- und Entwicklungs-Prozesse.

Jahresabschlussrechnungen zum Beleg der laufenden Kosten 2019 oder wenn nicht verfügbar 2018

Businesspläne

Angaben zum Unternehmen, inkl. Kontaktdaten einer Kontaktperson des Unternehmens.

Angaben zur kreditgebenden Bank.

Kreditvereinbarung und/oder Kreditanträge für allfällig erhaltene Kredite gemäss COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung vom 25. März 2020

Weitere Voraussetzungen

Das Startup-Unternehmen bestätigt, dass es zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags gemäss Art. 725 OR nicht in Überschuldung ist.

Das Geschäftsmodell des Startups ist skalierbar, wissenschafts- oder technologiebasiert und innovativ.

Allfällige Kredite gemäss COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung vom 25. März 2020 werden angerechnet.

Die Bürgschaftsorganisation entscheidet unter Berücksichtigung der Beurteilung des Kantons über die Bürgschaft. Auf dieser Grundlage kann das Unternehmen bei einer beliebigen Bank einen verbürgten Kredit beantragen.

Weiterführende Links

Quelle: Staatssekretariat für Wirtschaft

4.5.2020