Nicht alle Souvenirs vom Ferienurlaub sind legal

Ferien im Ausland verleiten zum Kauf von Souvenirs. Doch nicht alles ist legal und nicht alles was glänzt, ist auch wirklich Gold. Die eidgenössische Zollverwaltung hat ein paar Tipps zusammengestellt, damit es keine bösen Überraschungen bei der Rückreise in die Schweiz gibt.

Für alle sollte längst klar sein, dass es sich bei Designer-Taschen oder günstigen Schweizer Uhren, die auf einem Markt oder im «fliegenden Laden» im Hinterhof zum Verkauf angeboten werden, praktisch immer um Raubkopien oder Fälschungen von teuren Markenartikeln handelt. Solche Produkte dürfen nicht in die Schweiz mitgenommen und können am Grenzübergang eingezogen und vernichtet werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Produkte gerade eben erst gekauft oder geschenkt wurden oder schon länger im Besitz einer Person sind.

Zutraulich «wilde» Tiere

So manch ein vierpfotiger kleiner Streuner hat schon das Herz tierliebender Touristen erobert. Doch die gutgemeinte Mitnahme lebender «Souvenirs» ist alles andere als empfehlenswert. Denn die Einreise in die Schweiz bedarf vieler Formalitäten: Das Tier muss von einem Heimtierpass begleitet werden, eine gültige Tollwutimpfung haben, sowie mit einem Mikrochip gekennzeichnet sein. Je nach Herkunftsland sind zusätzlich eine Veterinärbescheinigung und/oder eine Einfuhrbewilligung des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) notwendig. Um all die nötigen Unterlagen zu beschaffen, kann es unter Umständen mehrere Monate dauern. Hunde mit kupierten Ohren und/oder Ruten dürfen gar nicht erst in die Schweiz eingeführt werden.

Übrigens: Wer das eigene Haustier mit in die Ferien nehmen möchte, sollte sich bereits im Vorfeld über die Rückreisebestimmungen in die Schweiz informieren. Je nach Haustier und Feriendestination gelten strengere Bestimmungen zwecks Schutzmassnahmen und Seuchenprävention.

Medikamente und Kraftpillen

Medikamente sind im Ausland oft günstiger als in der Schweiz. Trotzdem sollte aufgepasst werden, was, wieviel und wo gekauft wird. Eine Privatperson darf für sich selber, nicht aber für Drittpersonen, Arzneimittel in der Menge eines Monatsbedarfs in die Schweiz einführen. Wenn ein Arzneimittel als Betäubungsmittel eingestuft ist, darf es nur durch kranke Reisende mitgeführt werden. Präparate, die dem Muskelaufbau dienen (z. B. Kraftpillen), können auch Dopingmittel sein. In diesen Fällen gilt die Nulltoleranz.

Lebensmittel, Alkohol und Tabak

Viele Lebensmittel können problemlos in die Schweiz mitgebracht werden. Aber bei tierischen Lebensmitteln ist Vorsicht geboten. Dazu gehören Fleisch, Milchprodukte (auch Käse) und Honig. Fleisch darf nur aus EU-Staaten, Island und Norwegen mit in die Schweiz genommen werden. Das saftige T-Bone-Steak muss also in Amerika bleiben.

Souvenirs

Souvenirs

Symbolbild by Sharon Ang from Pixabay

Souvenirs tierischer oder pflanzlicher Herkunft

Ein Gurt aus Elefantenleder, ein Traumfänger mit Vogelfedern oder Räucherstäbchen aus Sandelholz – das Angebot an Souvenirs ist vielfältig. Vielen Gegenständen sieht man gar nicht an, dass sie aus Produkten geschützter Tiere oder Pflanzen hergestellt worden sind, wie zum Beispiel Korallenketten, Essstäbchen aus Tropenholz oder Elfenbeindekorationen. Vieles darf nicht oder nur mit Bewilligungen in die Schweiz eingeführt werden. Es lohnt sich also auf alle Fälle, schon vor den Ferien abzuklären, welche Souvenirs geeignet sind und welche besser am Ferienort zurückgelassen werden sollten. Unabhängig davon, was in die Schweiz mitgebracht wird, ist es wichtig, die Freimengen und allfälligen Beschränkungen zu beachten. Dazu hat die Eidgenössische Zollverwaltung kürzlich eine umfassende und handliche Broschüre «Ihr Weg durch den Schweizer Zoll» herausgegeben. Sie kann unter https://www.ezv.admin.ch (Rubrik «Information Private») heruntergeladen werden.

Siehe auch Artikel Souvenirpflanzen

Quelle: Eidgenössische Zollverwaltung

24.7.2019